Norm: ABGB §140ZPO §477AußStrG §18AußStrG §185 Abs3
Rechtssatz: Einem im außerstreitigen Verfahren gefaßten, durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Unterhaltsbemessungsbeschluß kommt die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie einem nach den Vorschriften der ZPO gefaßten Urteil oder Beschluß. Nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts hält die materielle Rechtskraft allerdings nicht stand. Eine solche nachträgliche Änderung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 EZPO §466ZPO §477 B2a
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft im Sinn des § 466 ZPO begründet einen ungeschriebenen Nichtigkeitsgrund nach § 477 ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 16/97t Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 16/97t 2 Ob 159/99t Entscheidungstext OGH 01.07.1999 2 Ob 159/99t ... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 EZPO §477 B2aZPO §477 C
Rechtssatz: Wurde die Verletzung einer Bindungswirkung zwar schon im Berufungsverfahren, dort jedoch nicht als Nichtigkeit, sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und hat das Gericht zweiter Instanz die Bindungsproblematik nur in Erledigung dieses Berufungsgrunds behandelt, ohne dabei aber die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Ersturteils zu erörtern, sodass dieses Gericht auch gar kein... mehr lesen...