RS OGH 1998/2/25 10R33/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

ABGB §140
ZPO §477
AußStrG §18
AußStrG §185 Abs3

Rechtssatz

Einem im außerstreitigen Verfahren gefaßten, durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Unterhaltsbemessungsbeschluß kommt die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie einem nach den Vorschriften der ZPO gefaßten Urteil oder Beschluß. Nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts hält die materielle Rechtskraft allerdings nicht stand. Eine solche nachträgliche Änderung ist auch anzunehmen, wenn das Erstgericht aufgrund Nichtäußerung des Unterhaltspflichtigen gemäß § 185/3 AußStrG davon ausgehen durfte, dieser sei auf ein Nettoeinkommen von S 23.000.- monatlich anzuspannen; sich im Verfahrenüber seinen Herabsetzungsantrag dann aber herausstellt, daß er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen dazu in Wahrheit nicht in der Lage ist. Ab dem der Vorbeschlußfassung folgenden Monatsersten ist der Unterhalt neu zu bemessen; für die Zeit vorher hingegen der Herabsetzungsantrag wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1998:RSP0000007

Dokumentnummer

JJR_19980225_LG00199_01000R00033_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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