RS OGH 2025/3/18 3Ob16/97t; 2Ob159/99t; 1Ob204/03m; 8ObA28/06k; 7Ob213/08m; 6Ob64/13z; 4Ob188/13w; 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1997
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft im Sinn des § 466 ZPO begründet einen ungeschriebenen Nichtigkeitsgrund nach § 477 ZPO.Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft im Sinn des Paragraph 466, ZPO begründet einen ungeschriebenen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107779

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten