Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft im Sinn des § 466 ZPO begründet einen ungeschriebenen Nichtigkeitsgrund nach § 477 ZPO.Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft im Sinn des Paragraph 466, ZPO begründet einen ungeschriebenen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, ZPO.
Auch; Beisatz: Die Nichtbeachtung der (Teil-)Rechtskraft fällt zwar nicht unter die in § 477 Abs 1 ZPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe, steht aber dennoch ab dem Eintritt der formellen Rechtskraft unter Nichtigkeitssanktion. (T1)
Beisatz: Wird die ganze Entscheidung angefochten, dann gibt es weder Teilrechtskraft noch das Verbot der reformatio in peius, sondern nur die Bindung des Rechtsmittelgerichts an den Urteilsantrag nach § 405 ZPO. (T4)
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2025 4 Ob 63/24d
vgl; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht gab dem Eventualbegehren in der von der Klägerin zuletzt beantragten, unbeschränkten Form statt, obwohl keine Berufung der Klägerin vorlag. (T6)