Norm: ZPO §73 Abs3ZPO §85 Abs2ZPO §464 IIAußStrG 2005 §7 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4
Rechtssatz: Wird nach einem erfolglosen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes sofort wieder ein neuer (verbesserungsbedürftiger) Antrag gestellt, ohne den Eintritt geänderter Verhältnisse auch nur andeutungsweise darzutun, ist diesem die Unterbrechungswirkung abzusprechen, weil die Partei ansonsten in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte... mehr lesen...