Norm: ZPO §461 Abs2
Rechtssatz: Bei der Frist des § 461 Abs 2 ZPO handelt es sich um eine Notfrist. Entscheidungstexte 2 Ob 42/14m Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 42/14m Beisatz: Dies führt dazu, dass auch diese Frist nach § 222 Abs 1 ZPO idF BBG 2011 in den dort angeführten Zeiträumen, also auch zwischen dem 15. Juli und dem 17. August, gehemmt ist. Fällt der Beginn einer solc... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gabriel L*****, vertreten durch die Mutter Michaela L*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Birgit Bichler-Tschon, Rechtsanwältin in Eisenstadt, wegen Regelung des Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Johann... mehr lesen...
Norm: ZPO §417aZPO §461 Abs2
Rechtssatz: Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es nicht der Berufungsanmeldung. Entscheidungstexte 4 Ob 135/03m Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 135/03m ... mehr lesen...
Norm: ZPO §417aZPO §459ZPO §461 Abs2ZPO §521
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 461 Abs 2 ZPO über die Anmeldung der Berufung gilt im Rekursverfahren - mit der ausdrücklichen Ausnahme des § 459 ZPO in Verbindung mit § 417a ZPO für das Besitzstörungsverfahren - nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 100/94 Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 ObA 100/94 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §461 Abs2
Rechtssatz: Wird ein aufgrund der Ergebnisse vorangegangener Verhandlung vorbereitetes Teilurteil mündlich verkündet und den Parteienvertretern je eine Ausfertigung davon in ungekürzter Fassung "ausgefolgt", das heißt zugestellt, ist eine Berufungsanmeldung im Sinne des § 461 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich. Entscheidungstexte 8 Ob 591/93 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: In Anwesenheit beider Parteien verkündete das Erstgericht am 12. Oktober 1992 das Urteil, wonach die Ehe der Streitteile wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden wurde. Beide Parteien ersuchten um Zustellung einer Ausfertigung dieses Urteils an ihre Rechtsvertreter (GZ 1 C 30/92-13). Die schriftliche Ausfertigung des Urteils wurde beiden Parteien am 22. Oktober 1992 zugestellt (AS 73). Mit Schriftsatz vom 5.11.1992 beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in ... mehr lesen...
Norm: ZPO §461 Abs2ZPO §464 Abs1ZPO §464 Abs2
Rechtssatz: Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldung einer Berufung hat zur Folge, daß die Berufungsanmeldung als rechtzeitig anzusehen ist, sie hat aber keinen Einfluß auf den Beginn der Frist zur Erhebung der Berufung. Entscheidungstexte 1 Ob 531/93 Entscheidungstext OGH 20.04.1993 ... mehr lesen...
Begründung: Zugunsten der Rechtsmittelwerberin war im Zeitpunkt der Anberaumung des Versteigerungstermins (am 30.3.1992 für den 27.5.1992) ob der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht im Betrag von S 1,500.000,-- eingetragen. Entgegen § 171 Abs.1 EO wurde ihr vom Erstgericht versehentlich keine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zugestellt. Am Nachmittag des 25.5.1992 erhielt Ing.Hansjörg M*****, ein von der im Firmenbuch des Landesgericht... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Erstgerichtes (ON 10) zurück. Das Erstgericht habe das Teilurteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet. Weder unmittelbar nach dieser Verkündung noch innerhalb einer Woche danach hätten die Beklagten die Berufung angemeldet. In der Erklärung (beider Parteien), die Zustellung einer Urteilsausfertigung zu beantragen, liege keine Berufungsanmeldung. ... mehr lesen...