Entscheidungen zu § 461 Abs. 2 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

35 Dokumente

Entscheidungen 31-35 von 35

RS OGH 1992/10/15 7Ob604/92, 3Ob50/93, 3Ob146/93, 1Ob638/95, 1Ob2066/96x, 1Ob2054/96g, 10Ob2319/96v,

Norm: ABGB 914 IIZPO §461 Abs2
Rechtssatz: Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden und nicht die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte; es kommt daher nicht auf den tatsächlichen (inneren) Willen der Partei, sondern ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.10.1992

RS OGH 1992/10/15 7Ob604/92

Norm: ZPO §461 Abs2
Rechtssatz: Wurde ein Urteil in Anwesenheit der Parteien verkündet, ersetzt der Antrag, eine Urteilsausfertigung zuzustellen, nicht die Anmeldung der Berufung. Entscheidungstexte 7 Ob 604/92 Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 604/92 Veröff: EvBl 1993/44 S 205 = RZ 1994/30 S 90 European Case Law Identifier ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.10.1992

TE OGH 1991/1/16 9ObA319/90

Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner sowie Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** Angestellte, ***** vertreten durch Dr. M***** M*****, Rechtsanwal... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.01.1991

TE OGH 1990/10/11 7Ob1573/90 (7Ob1574/90)

Begründung: Rechtliche Beurteilung Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs. 2 ZPO geht hervor, daß ein im Sinne des § 416 Abs. 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs. 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständiges Rechtsmittel ergri... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 11.10.1990

RS OGH 1990/10/11 7Ob1573/90 (7Ob1574/90), 9ObA319/90, 9Ob28/03p, 9Ob36/05t

Norm: ZPO §416 Abs3ZPO §461 Abs2
Rechtssatz: Aus dem Klammerzitat (§ 414) in § 461 Abs 2 ZPO geht hervor, dass ein im Sinne des § 416 Abs 3 ZPO verkündetes Anerkenntnisurteil von der Bestimmung über die Anmeldung der Berufung nicht betroffen ist. Berufungen gegen die in § 416 Abs 3 ZPO genannten Urteile, wenn sie in Gegenwart beider Parteien verkündet wurden, müssen weiterhin innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Urteilsverkündung als vollständ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.10.1990

Entscheidungen 31-35 von 35