RS OGH 1993/11/18 8Ob591/93, 4Ob135/03m, 1Ob266/06h, 10Ob18/18x

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Norm

ZPO §461 Abs2

Rechtssatz

Wird ein aufgrund der Ergebnisse vorangegangener Verhandlung vorbereitetes Teilurteil mündlich verkündet und den Parteienvertretern je eine Ausfertigung davon in ungekürzter Fassung "ausgefolgt", das heißt zugestellt, ist eine Berufungsanmeldung im Sinne des § 461 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 591/93
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 591/93
  • 4 Ob 135/03m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 135/03m
    Auch; Beisatz: Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es nicht der Berufungsanmeldung. (T1)
  • 1 Ob 266/06h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 266/06h
    Auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 18/18x
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 18/18x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso bei Zustellung eines in gekürzter Form ausgefertigten Urteils entgegen § 417a ZPO innerhalb noch offener Frist zur Berufungsanmeldung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041924

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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