RS OGH 2003/6/24 4Ob135/03m, 1Ob266/06h, 2Ob93/08b, 10Ob18/18x, 8Ob24/20t

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Norm

ZPO §417a
ZPO §461 Abs2

Rechtssatz

Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es nicht der Berufungsanmeldung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117659

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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