Begründung: Die Klägerin begründete ihr Klagebegehren über 31.830,76 EUR samt Zinsen damit, dass sie mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden sei und dieser nach entsprechenden Bestellungen immer wieder Fleischwaren geliefert habe, wobei vier Rechnungen nicht beglichen worden seien. Bei Beginn der Geschäftsbeziehung habe die Klägerin, unter anderem in ihrem Angebot vom 9. 2. 2007, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die wechselseitige Geschäftsbeziehung dere... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger räumte mit Dienstbarkeitsvertrag vom 17. 10. 1989 seiner damaligen Ehefrau sowie der Beklagten, seiner Tochter, auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft ein Wohnrecht ein. Weiters wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der beiden im Grundbuch eingetragen. Mit der nunmehrigen Klage begehrt er die Löschung dieser Rechte gegenüber der Beklagten mit der
Begründung: , es habe sich dabei um Scheingeschäfte gehandelt, um die Liegenschaft im... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger leitet seine Amtshaftungsansprüche aus seiner Auffassung nach drei schuldhaft rechtswidrigen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats für Wien ab, die in drei Verwaltungsstrafverfahren ergangen seien. Ihm sei als Fahrzeuglenker vorgeworfen worden, am 2. 11. 2003 das Fahrzeug im Bereich von weniger als fünf Meter vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt zu haben, am 3. 4. 2007 gegen die Einbahn gefahren zu sein und keinen... mehr lesen...
Norm: JN §43 Abs1ZPO §448
Rechtssatz: Hat ein Gerichtshof einen Zahlungsbefehl erlassen, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann eine allenfalls vorliegende (zu spät bemerkte) Unzuständigkeit nicht mehr von Amts wegen wahrnehmen. Die Einrede der (prorogablen oder unprorogablen) sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit kann nur mehr vom Beklagten und spätestens im Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben werden. Eine Unzuständigke... mehr lesen...
Norm: ZPO §§448. 450. ABGB §466. GBG §§61. 95
Rechtssatz: Für eine reine Hypothekarklage, mit der ausschließlich die pfandrechtliche Haftung des Liegenschaftseigentümers geltend gemacht wird, steht das Mahnverfahren nicht zur Verfügung. Zur Beschwer des Klägers gegen die Abweisung eines Antrags auf Zahlungsbefehl. Zur Rechtsnatur der Hypothekarklage: Zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts in Grundbuchs... mehr lesen...
Norm: ZPO §448 ffAHG §1 ff
Rechtssatz: In Amtshaftungssachen finden die Vorschriften über das Mahnverfahren keine Anwendung Entscheidungstexte 14 R 137/00w Entscheidungstext OLG Wien 05.07.2000 14 R 137/00w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLGW009:2000:RW0000058 Dokumentnummer JJR_20000705_... mehr lesen...
Norm: ZPO §448LGVÜ Art14LGVÜ Art18
Rechtssatz: Die Zustellung eines Zahlungsbefehls vom 15. 12. 1997 verstößt gegen kein gesetzliches Verbot, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte schon damals seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte. Umso weniger liegt aber ein Nichtigkeitsgrund nach der ZPO vor. Aber auch aus den Bestimmungen des LGVÜ lässt sich eine solche Nichtigkeit nicht ableiten. Entsch... mehr lesen...
Norm: ZPO §243 Abs4ZPO §440 Abs1ZPO §440 Abs2ZPO §448ASGG §56ASGG §59 Abs1 Z2RATG §23 Abs6
Rechtssatz: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des § 23 Abs 6 RATG, wenn gemäß § 448 ZPO und § 56 ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG über den Fall des obligato... mehr lesen...
Norm: ZPO §243 Abs4ZPO §440 Abs1ZPO §440 Abs2ZPO §448ArbGerG §17 Abs1ASGG §56ASGG §59 Abs1 Z2RATG §23 Abs6
Rechtssatz: Durch § 23 Abs 6 RATG sollte nach den Materialien im rechtsanwaltlichen Honorarrecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden. Der Absicht des Gesetzgebers entsprach es, nur für die zwei neuen Zurückdrängungsfälle (§ 448 ZPO; § 243 Abs 4 ZPO), nicht aber auch für die schon ... mehr lesen...