RS OGH 1999/10/7 8ObS228/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1999
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Norm

ZPO §243 Abs4
ZPO §440 Abs1
ZPO §440 Abs2
ZPO §448
ASGG §56
ASGG §59 Abs1 Z2
RATG §23 Abs6

Rechtssatz

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des § 23 Abs 6 RATG, wenn gemäß § 448 ZPO und § 56 ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG über den Fall des obligatorischen Mahnverfahrens hinaus auf jeden Entfall einer ersten Tagsatzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112599

Im RIS seit

06.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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