Norm
ZPO §243 Abs4Rechtssatz
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des § 23 Abs 6 RATG, wenn gemäß § 448 ZPO und § 56 ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG über den Fall des obligatorischen Mahnverfahrens hinaus auf jeden Entfall einer ersten Tagsatzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht geboten.Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht bei jedem Entfall einer ersten Tagsatzung ein doppelter Einheitssatz zuzusprechen, sondern nur unter den taxativ genannten Fällen des Paragraph 23, Absatz 6, RATG, wenn gemäß Paragraph 448, ZPO und Paragraph 56, ASGG ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist. Eine analoge Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG über den Fall des obligatorischen Mahnverfahrens hinaus auf jeden Entfall einer ersten Tagsatzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112599Im RIS seit
06.11.1999Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014