RS OGH 1999/10/7 8ObS228/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1999
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Norm

ZPO §243 Abs4
ZPO §440 Abs1
ZPO §440 Abs2
ZPO §448
ArbGerG §17 Abs1
ASGG §56
ASGG §59 Abs1 Z2
RATG §23 Abs6

Rechtssatz

Durch § 23 Abs 6 RATG sollte nach den Materialien im rechtsanwaltlichen Honorarrecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden. Der Absicht des Gesetzgebers entsprach es, nur für die zwei neuen Zurückdrängungsfälle (§ 448 ZPO; § 243 Abs 4 ZPO), nicht aber auch für die schon bestehenden Einschränkungen bei der Anberaumung einer ersten Tagsatzung (§ 440 Abs 1 und 2 ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren bzw iVm § 17 Abs 1 ArbGerG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren) einen finanziellen Ausgleich zu bewirken. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke verbietet sich eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG auf andere Fälle des Entfalls einer (ohnehin nur fakultativen) ersten Tagsatzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112598

Im RIS seit

06.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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