RS OGH 2002/9/12 36R282/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

ZPO §§448. 450. ABGB §466. GBG §§61. 95

Rechtssatz

Für eine reine Hypothekarklage, mit der ausschließlich die pfandrechtliche Haftung des Liegenschaftseigentümers geltend gemacht wird, steht das Mahnverfahren nicht zur Verfügung. Zur Beschwer des Klägers gegen die Abweisung eines Antrags auf Zahlungsbefehl.

Zur Rechtsnatur der Hypothekarklage:

Zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts in Grundbuchssachen.

Entscheidungstexte

  • 36 R 282/02t
    Entscheidungstext LG St. Pölten 12.09.2002 36 R 282/02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2002:RSP0000021

Dokumentnummer

JJR_20020912_LG00199_03600R00282_02T0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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