Norm: ZPO §273
Rechtssatz: Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren. Entscheidungstexte 2 Ob 13/99x Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 13/99x 9 ObA 101/99i Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i 7 Ob 68/03f E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 D2bZPO §273
Rechtssatz: Der von der Mutter im eigenen Haushalt erbrachte Pflegeaufwand für den schwerstbehinderten Sohn ist vom Schädiger zu ersetzen und kann der Höhe nach in Anwendung des § 273 ZPO ermittelt werden. Der überprüfbare Ermessensspielraum ist dabei die Bandbreite der Kosten ungelernter bzw professioneller Pflegepersonen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Pflegekosten (hier von sechs Krankenschwestern).... mehr lesen...
Norm: ZPO §41ZPO §43ZPO §273
Rechtssatz: Die Pauschalgebühr ist in dem Umfang zu erstzen, in dem der Gegner erfolgreich war, wobei auf Klagsausdehnungen Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO. Entscheidungstexte 15 R 16/98b Entscheidungstext OLG Wien 31.03.1998 15 R 16/98b European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: ZPO §273UrlG §8
Rechtssatz: Die den Arbeitgeber treffende Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 UrlG schließt eine Schätzung des anders nicht feststellbaren Urlaubsverbrauches - erschwert durch schlampige Aufzeichnungen und Verbrauch von Zeitausgleich beziehungsweise Beurteilung einzelner Tage des Fernbleibens - gemäß § 273 Abs 1 ZPO nicht aus. Entscheidungstexte 8 ObA 298/97z Entscheid... mehr lesen...