RS OGH 1997/10/30 8ObA298/97z

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Veröffentlicht am 30.10.1997
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Norm

ZPO §273
UrlG §8
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Die den Arbeitgeber treffende Aufzeichnungspflicht gemäß § 8 UrlG schließt eine Schätzung des anders nicht feststellbaren Urlaubsverbrauches - erschwert durch schlampige Aufzeichnungen und Verbrauch von Zeitausgleich beziehungsweise Beurteilung einzelner Tage des Fernbleibens - gemäß § 273 Abs 1 ZPO nicht aus.Die den Arbeitgeber treffende Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 8, UrlG schließt eine Schätzung des anders nicht feststellbaren Urlaubsverbrauches - erschwert durch schlampige Aufzeichnungen und Verbrauch von Zeitausgleich beziehungsweise Beurteilung einzelner Tage des Fernbleibens - gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108749

Dokumentnummer

JJR_19971030_OGH0002_008OBA00298_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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