Norm
ZPO §41Rechtssatz
Die Pauschalgebühr ist in dem Umfang zu erstzen, in dem der Gegner erfolgreich war, wobei auf Klagsausdehnungen Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO.Die Pauschalgebühr ist in dem Umfang zu erstzen, in dem der Gegner erfolgreich war, wobei auf Klagsausdehnungen Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000247Dokumentnummer
JJR_19980331_OLG0009_01500R00016_98B0000_001