Norm: ZPO §266 AIIIZPO §266 CZPO §272 BZPO §272 D
Rechtssatz: Dem Beweis vom Hörensagen (Zeugenaussage über die Wahrnehmungen eines Dritten) ist im allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen; er kann aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht und ist dann vom Richter frei zu würdigen. Entscheidungstexte 7 Ob 301/00s Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 30... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 1988 §34 Abs1a Z1KartG 2005 §4 Abs2 Z1ZPO §266 B
Rechtssatz: Wenn ein Unternehmer am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt ua einen Anteil von mindestens 30 % hat, trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs 1 (marktbeherrschende Stellung) nicht vorliegen. Dieser Beweis kann nicht einfach dadurch erbracht werden, dass ein anderer Unternehmer an diesem Markt einen größeren Antei... mehr lesen...