Norm: ZPO §266 BPatG 1970 §155
Rechtssatz: Steht fest, dass das vom Beklagten vertriebene Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit ist wie das nach dem patentierten Verfahren hergestellte neue Erzeugnis, so ist zu vermuten, dass das Erzeugnis des Beklagten nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde. Die Vermutung ist erst widerlegt, wenn der Beklagte beweist, dass er das Erzeugnis nach einem anderen Verfahren herstellt. Dass ein Patenteingr... mehr lesen...