RS OGH 2019/7/8 4Ob47/02v, 4Ob178/03k, 4Ob243/07z, 17Ob6/08v, 4Ob101/14b, 4Ob71/19y

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Veröffentlicht am 09.04.2002
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Rechtssatz

Steht fest, dass das vom Beklagten vertriebene Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit ist wie das nach dem patentierten Verfahren hergestellte neue Erzeugnis, so ist zu vermuten, dass das Erzeugnis des Beklagten nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde. Die Vermutung ist erst widerlegt, wenn der Beklagte beweist, dass er das Erzeugnis nach einem anderen Verfahren herstellt. Dass ein Patenteingriff zweifelhaft erscheint, reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116274

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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