§ 155 PatG Verfahrenspatente

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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