§ 162 PatG Zuständigkeit

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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