Norm: ZPO §266 B
Rechtssatz: Der allgemeine Grundsatz, wonach den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für die Einwendungstatsachen trifft, gilt auch im Honorarprozess des Rechtsanwalts. Entscheidungstexte 4 Ob 52/04g Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 52/04g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:R... mehr lesen...
Norm: ABGB §578ZPO §266 DII
Rechtssatz: Ob ein formgültiges Kodizill vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Es ist deshalb weder ein Sachvorbringen dazu erforderlich, noch eine Parteiendisposition (Außerstreitstellung) über diese Rechtsfrage möglich. Entscheidungstexte 4 Ob 29/04z Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 29/04z ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 BGMG §41
Rechtssatz: Der Kläger, der einen auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß § 41 GebrauchsmusterG (GMG) geltend macht, hat nach allgemeinen Beweislastregeln sein Gebrauchsmusterrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 155/03b Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 155/03b V... mehr lesen...
Norm: ABGB §366 AABGB §369ABGB §372 IcZPO §266 BZPO §272 C
Rechtssatz: Eine Erleichterung der Beweispflicht für das Eigentum bzw den Besitz kann im Rahmen der Privatrechtsordnung nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger – bedingt durch eine Ausnahmesituation, wie sie für die Opfer des Nationalsozialismus bestand – mit besonderen Beweisschwierigkeiten konfrontiert ist. Die Privatrechtsordnung hat nämlich auch die Rechte desjenigen zu w... mehr lesen...