RS OGH 2000/10/9 16Ok6/00, 16Ok46/05, 16Ok5/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2000
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Norm

KartG 1988 1988 §34 Abs1a Z1
KartG 2005 §4 Abs2 Z1
ZPO §266 B

Rechtssatz

Wenn ein Unternehmer am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt ua einen Anteil von mindestens 30 % hat, trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs 1 (marktbeherrschende Stellung) nicht vorliegen. Dieser Beweis kann nicht einfach dadurch erbracht werden, dass ein anderer Unternehmer an diesem Markt einen größeren Anteil (wie hier mit über 60 %) hat.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00
    Veröff: SZ 73/153
  • 16 Ok 46/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 46/05
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ergibt sich im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen. Besonders hohe Marktanteile (mehr als 75 %) liefern - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen- ohne weiteres den Beweis einer marktbeherrschenden Stellung. (T1); Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T2)
  • 16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    Beisatz: Es kann auf einem relevanten Markt durchaus mehrere Unternehmen geben, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben. (T3); Veröff: SZ 2007/191

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114136

Im RIS seit

08.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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