RS OGH 2007/12/5 16Ok6/00, 16Ok46/05, 16Ok5/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2000
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Rechtssatz

Wenn ein Unternehmer am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt ua einen Anteil von mindestens 30 % hat, trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs 1 (marktbeherrschende Stellung) nicht vorliegen. Dieser Beweis kann nicht einfach dadurch erbracht werden, dass ein anderer Unternehmer an diesem Markt einen größeren Anteil (wie hier mit über 60 %) hat.Wenn ein Unternehmer am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt ua einen Anteil von mindestens 30 % hat, trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, (marktbeherrschende Stellung) nicht vorliegen. Dieser Beweis kann nicht einfach dadurch erbracht werden, dass ein anderer Unternehmer an diesem Markt einen größeren Anteil (wie hier mit über 60 %) hat.

Entscheidungstexte

  • RS0114136">16 Ok 6/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00
    Veröff: SZ 73/153
  • RS0114136">16 Ok 46/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 46/05
    Vgl; Beisatz: Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ergibt sich im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen. Besonders hohe Marktanteile (mehr als 75 %) liefern - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen- ohne weiteres den Beweis einer marktbeherrschenden Stellung. (T1); Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T2)
  • RS0114136">16 Ok 5/07
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 16 Ok 5/07
    Beisatz: Es kann auf einem relevanten Markt durchaus mehrere Unternehmen geben, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben. (T3); Veröff: SZ 2007/191

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114136

Im RIS seit

08.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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