Norm: ZPO §149
Rechtssatz: Zur Eventualmaxime im Wiedereinsetzungsverfahren sowie den gegenteiligen Lehrmeinungen und Geltendmachung aller Tatsachen Entscheidungstexte 7 Rs 89/08x Entscheidungstext OLG Wien 07.07.2008 7 Rs 89/08x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000422 Z... mehr lesen...
Norm: ZPO §149ZPO §154ZPO §237
Rechtssatz: Der Wiedereinsetzungswerber hat nur solche Kosten zu tragen, die durch die Versäumung und Verhandlung über die Wiedereinsetzung verursacht wurden und nur insoweit, als sie über die in der Hauptsache erwachsenen Kosten hinausgehen. Eine Kostenseparation kann sich nämlich nur auf jene Kosten beziehen, die durch die Versäumung verursacht oder zwecklos geworden sind. Erhebt der Wiedereinsetzungswerber mit ... mehr lesen...
Rechtssatz: a) Eidestättige Erklärungen sind dann keine geeigneten Bescheinigungsmittel im Wiedereinsetzungsverfahren, wenn die zu bescheinigende Tatsache durch unmittelbare Beweisaufnahme (hier: Auskunftsperson) bescheinigt werden kann. b) Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Wiedereinsetzungswerber zur anderweitigen Bescheinigung seines Anspruches aufzufordern, wenn auf die Bescheinigung durch unmittelbare Beweisaufnahme möglich wäre, er sich aber nur auf eine "Eidestättige Erklärung"... mehr lesen...
Rechtssatz: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kommunikationsstörung zwischen Anwalt und Mandanten: War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor. GGG §2 Z1 litc; GGG §30 Abs2 Z1 Zur Frage der Rückerstattung der Pauschalgebühr bei Revisionserhebung. Der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift, sodass eine Rückerstattung n... mehr lesen...
Norm: ZPO §149
Rechtssatz: Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteienvertreter anzuberaumen, wenn Bescheinigungsmittel (Zeugen, Parteienvernehmung) aufzunehmen sind, widrigenfalls das Verfahren mangelhaft bleibt. Zu prüfen ist jedoch, ob durch diese Unterlassung die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung verhindert wird. Entscheidungstexte 15 R 80/98... mehr lesen...
In der Rechtssache . C ../51 des Bezirksgerichtes Döbling führten die Kläger aus, daß sie auf Grund eines mit dem Zweitbeklagten abgeschlossenen Mietvertrages vom 27. Juli 1939 Mieter der Bäckerei und der Wohnung Nr. 5 im Hause in Wien, X.gürtel Nr. 1, seien. Während sie einen Teil der durch Kriegseinwirkung zerstörten Wohnung wieder aufgebaut hätten, behauptet der Zweitbeklagte, daß der Mietvertrag hinsichtlich zweier Kabinette, einer Küche und eines Vorzimmers erloschen sei. Im übri... mehr lesen...