RS OGH 2004/4/15 13R56/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2004
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Norm

ZPO §149
ZPO §154
ZPO §237

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungswerber hat nur solche Kosten zu tragen, die durch die Versäumung und Verhandlung über die Wiedereinsetzung verursacht wurden und nur insoweit, als sie über die in der Hauptsache erwachsenen Kosten hinausgehen. Eine Kostenseparation kann sich nämlich nur auf jene Kosten beziehen, die durch die Versäumung verursacht oder zwecklos geworden sind. Erhebt der Wiedereinsetzungswerber mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gleichzeitig Einwendungen, hat er im Fall einer Klagsrücknahme durch den Gegner Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einwendungen, weil hier überhaupt keine Kostendifferenz durch den Wiedereinsetzungsantrag verursacht wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wiedereinsetzung; Kostenseparation; Einwendungen; Klagsrücknahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000019

Dokumentnummer

JJR_20040415_LG00309_01300R00056_04I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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