RS OGH 1998/6/24 15R80/98i

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Norm

ZPO §149
  1. ZPO § 149 heute
  2. ZPO § 149 gültig ab 01.02.1943 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 7/1943

Rechtssatz

Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteienvertreter anzuberaumen, wenn Bescheinigungsmittel (Zeugen, Parteienvernehmung) aufzunehmen sind, widrigenfalls das Verfahren mangelhaft bleibt. Zu prüfen ist jedoch, ob durch diese Unterlassung die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung verhindert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000260

Dokumentnummer

JJR_19980624_OLG0009_01500R00080_98I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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