RS OGH 2002/4/17 12R4/02z

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Norm

ZPO §149
  1. ZPO § 149 heute
  2. ZPO § 149 gültig ab 01.02.1943 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 7/1943

Rechtssatz

a) Eidestättige Erklärungen sind dann keine geeigneten Bescheinigungsmittel im Wiedereinsetzungsverfahren, wenn die zu bescheinigende Tatsache durch unmittelbare Beweisaufnahme (hier: Auskunftsperson) bescheinigt werden kann.

b) Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Wiedereinsetzungswerber zur anderweitigen Bescheinigung seines Anspruches aufzufordern, wenn auf die Bescheinigung durch unmittelbare Beweisaufnahme möglich wäre, er sich aber nur auf eine "Eidestättige Erklärung", also ein im konkreten Fall unzulängliches Bescheinigungsmittel, berufen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000561

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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