Norm
ZPO §149Rechtssatz
a) Eidestättige Erklärungen sind dann keine geeigneten Bescheinigungsmittel im Wiedereinsetzungsverfahren, wenn die zu bescheinigende Tatsache durch unmittelbare Beweisaufnahme (hier: Auskunftsperson) bescheinigt werden kann.
b) Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Wiedereinsetzungswerber zur anderweitigen Bescheinigung seines Anspruches aufzufordern, wenn auf die Bescheinigung durch unmittelbare Beweisaufnahme möglich wäre, er sich aber nur auf eine "Eidestättige Erklärung", also ein im konkreten Fall unzulängliches Bescheinigungsmittel, berufen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2002:RW0000561Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011