RS OLG Wien 2000/03/07 7RA61/00i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kommunikationsstörung zwischen Anwalt und Mandanten:

War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor.

GGG  §2 Z1 litc; GGG §30 Abs2 Z1

Zur Frage der Rückerstattung der Pauschalgebühr bei Revisionserhebung. Der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift, sodass eine Rückerstattung nicht in Frage kommt (VwGH vom 5.7.1999, 99/16/0162).

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten