Norm: ARHG §70EU-JZG §31StPO §493StPO §494a
Rechtssatz: Der Grundsatz der Spezialität steht auch einem Widerruf der bedingten Nachsicht einer über den Angeklagten früher verhängten Strafe entgegen. Denn der Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, ist der (weiteren) Verfolgung und Verurteilung gleichzuhalten. Der Vollzug einer widerrufenen Strafe ohne Zustimmung der ausliefernden ... mehr lesen...
Norm: StGB §1StPO §292StPO §494a
Rechtssatz: Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht kann dem Verstoß gegen eine nachträglich geminderte oder aufgehobene Bestimmung ein geringes oder gar kein Gewicht mehr beigemessen werden. Entscheidungstexte 11 Os 95/02 Entscheidungstext OGH 27.05.2003 11 Os 95/02 Verstärkter Senat ... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §22StGB §23StGB §43. StGB §43aStGB §44StGB §46StGB §47StGB §54StPO §494aStVG §179 Abs2
Rechtssatz: Selbst wenn § 494a Abs 1 StPO nicht den ausdrücklichen Hinweis auf die bedingte Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21 bis 23 StGB enthält, ergibt Sinn und Zweck dieser Bestimmung, nämlich den "Ratenvollzug" durch eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Sanktionen in den häufigen Fällen weitgehend zu beseitigen, in ... mehr lesen...
Norm: StPO §494a
Rechtssatz: Der Zweck des § 494a StPO ist, dass - mit geringen unvermeidlichen Ausnahmen - das zuletzt entscheidende Gericht auch über alle noch offenen bedingten Unrechtsfolgen aus anderen Entscheidungen abspricht, dies in Verfolgung eines spezialpräventiv wirksamen kriminalpolitischen Konzeptes, zur Vermeidung von Ratenvollzügen und aus Gründen der Verfahrensökonomie. Deshalb sind Ausnahmen von einer Entscheidungskompetenz du... mehr lesen...
Norm: StGB §31a Abs1StPO §410 Abs1StPO §494aSMG §40 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 410 Abs 1 StPO idF des StRÄG 1996, BGBl 762, ist zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) das Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat. Die Entscheidungskompetenz steht auch dann ungeteilt jenem Gericht zu, von dem die allenfalls zu mildernde Strafe ursprünglich stammt, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später v... mehr lesen...
Norm: StGB §55StPO §494aStPO §495 Abs2
Rechtssatz: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166). Entscheidungstexte 14 Os 184/98 Entscheidungstext OGH 26.01.1999 14 Os 184/98 15 Os 86/03 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StGB §32 Abs2StGB §33StPO §494a
Rechtssatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei Wertung der Begehung einer Straftat innerhalb offener Probezeit als erschwerend trotz gleichzeitigem Widerruf. Entscheidungstexte 11 Os 112/98 Entscheidungstext OGH 03.11.1998 11 Os 112/98 11 Os 88/05h Entscheidungstext OGH 27.09.2005 ... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs2StPO §494aStVG §162 Abs2 Z1StVG §179 Abs1StVG §179 Abs2
Rechtssatz: 1. Über den Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme entscheidet im Fall einer Verurteilung wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung gemäß § 494 a grundsätzlich das im neuen Verfahren erkennende Gericht. 2. Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Maßnahme anläßlich einer neuen Verurteilung ist gemäß § 494 a ... mehr lesen...