RS OGH 2000/5/17 13Os49/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2000
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Norm

StPO §494a
  1. StPO § 494a heute
  2. StPO § 494a gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 494a gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 494a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 494a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 494a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 494a gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 494a gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Der Zweck des § 494a StPO ist, dass - mit geringen unvermeidlichen Ausnahmen - das zuletzt entscheidende Gericht auch über alle noch offenen bedingten Unrechtsfolgen aus anderen Entscheidungen abspricht, dies in Verfolgung eines spezialpräventiv wirksamen kriminalpolitischen Konzeptes, zur Vermeidung von Ratenvollzügen und aus Gründen der Verfahrensökonomie. Deshalb sind Ausnahmen von einer Entscheidungskompetenz durch das erkennende Gericht ausdrücklich nur in § 494a Abs 2 StPO aufgenommen und einer Erweiterung nicht zugänglich.Der Zweck des Paragraph 494 a, StPO ist, dass - mit geringen unvermeidlichen Ausnahmen - das zuletzt entscheidende Gericht auch über alle noch offenen bedingten Unrechtsfolgen aus anderen Entscheidungen abspricht, dies in Verfolgung eines spezialpräventiv wirksamen kriminalpolitischen Konzeptes, zur Vermeidung von Ratenvollzügen und aus Gründen der Verfahrensökonomie. Deshalb sind Ausnahmen von einer Entscheidungskompetenz durch das erkennende Gericht ausdrücklich nur in Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO aufgenommen und einer Erweiterung nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113688

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0130OS00049_0000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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