Norm: RAO §15 Abs3RAO §30 Abs1StPO §48 Abs1
Rechtssatz: Die (konstitutive) Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist Voraussetzung für das Bestehen einer Vertretungsbefugnis iSd § 15 Abs 3 RAO, während sich die in § 30 Abs 1 RAO genannte „Rückwirkung“ nur auf die Anrechnung der Praxiszeit bezieht. Entscheidungstexte 24 Os 6/14h Entscheidungstext OGH 02.10.2014 24 Os 6/14h ... mehr lesen...
Norm: StPO §48 Abs1 Z4StPO §62 Abs2 BStPO §281 Abs1 Z1a
Rechtssatz: Nichtigkeit nach Z 1a liegt vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Verteidiger im Sinn dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO „eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder... mehr lesen...
Norm: StPO §48 Abs1 Z4StPO §62 Abs2 BStPO §281 Abs1 Z1a
Rechtssatz: Nichtigkeit nach Z 1a liegt vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Verteidiger im Sinn dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO „eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder... mehr lesen...
Norm: StPO §48 Abs1 Z1StPO §48 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Erfordernis der "genauen Bezeichnung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat" im Subsidiarantrag wird durch Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluß erfüllt, mag dieser auch seinerseits auf eine Faktenübersicht hinweisen. Entscheidungstexte 5 Os 1322/52 Entscheidungstext OGH 02.02.1953 5 Os 1322/52 Veröff: SSt XXIV... mehr lesen...
Norm: StPO §48 Abs1 Z1StPO §48 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Erfordernis der "genauen Bezeichnung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat" im Subsidiarantrag wird durch Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluß erfüllt, mag dieser auch seinerseits auf eine Faktenübersicht hinweisen. Entscheidungstexte 5 Os 1322/52 Entscheidungstext OGH 02.02.1953 5 Os 1322/52 Veröff: SSt XXIV... mehr lesen...
Norm: StPO §48 Abs1 Z1StPO §48 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Erfordernis der "genauen Bezeichnung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat" im Subsidiarantrag wird durch Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluß erfüllt, mag dieser auch seinerseits auf eine Faktenübersicht hinweisen. Entscheidungstexte 5 Os 1322/52 Entscheidungstext OGH 02.02.1953 5 Os 1322/52 Veröff: SSt XXIV... mehr lesen...