Norm
StPO §48 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Erfordernis der "genauen Bezeichnung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat" im Subsidiarantrag wird durch Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluß erfüllt, mag dieser auch seinerseits auf eine Faktenübersicht hinweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0097067Dokumentnummer
JJR_19530202_OGH0002_0050OS01322_5200000_001