Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sonja Z***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2002, GZ 282 Ur 125/02f-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der Subsidiarantragstellerin I***** GmbH, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sonja Z***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2002, GZ 282 Ur 125/02f-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der Subsidiarantragstellerin I***** GmbH, zu Recht erkannt:
Spruch
Im Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Sonja Z***** verletzt der Beschluss der Ratskammer vom 26. Juni 2002, GZ 282 Ur 125/02f-5, § 48 Abs 1 Z 1 StPO.Im Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Sonja Z***** verletzt der Beschluss der Ratskammer vom 26. Juni 2002, GZ 282 Ur 125/02f-5, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.
Text
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 15. April 2002 erstattete die I***** GmbH gegen "Präsident u.a. Kammer der gewerblichen Wirtschaft für NÖ" Strafanzeige wegen des Verdachtes der Nötigung und des Betruges, weil die Kammer ihr zu Unrecht Mitgliedsbeiträge vorgeschrieben und deren exekutive Einbringung angedroht habe, und erklärte, sich einem eventuellen Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen. Die Staatsanwaltschaft Wien legte die Anzeige am 23. April 2002 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurück und benachrichtigte die Anzeigerin unter Verwendung des Formblattes ADV-Form StA 13. Die Verständigung hat folgenden Wortlaut: "Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige vom 15. 4. 2002 gegen die Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich Sonja Z***** wegen § 146 StGB geprüft und keine genügenden Gründe gefunden, gegen die angezeigte Person ein Strafverfahren zu veranlassen. Sie sind nun berechtigt, mündlich oder schriftlich beim Landesgericht für Strafsachen Wien - Ratskammer - die Einleitung der Voruntersuchung gegen Sonja Z***** wegen § 146 StGB zu verlangen.Mit Schriftsatz vom 15. April 2002 erstattete die I***** GmbH gegen "Präsident u.a. Kammer der gewerblichen Wirtschaft für NÖ" Strafanzeige wegen des Verdachtes der Nötigung und des Betruges, weil die Kammer ihr zu Unrecht Mitgliedsbeiträge vorgeschrieben und deren exekutive Einbringung angedroht habe, und erklärte, sich einem eventuellen Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen. Die Staatsanwaltschaft Wien legte die Anzeige am 23. April 2002 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurück und benachrichtigte die Anzeigerin unter Verwendung des Formblattes ADV-Form StA 13. Die Verständigung hat folgenden Wortlaut: "Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige vom 15. 4. 2002 gegen die Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich Sonja Z***** wegen Paragraph 146, StGB geprüft und keine genügenden Gründe gefunden, gegen die angezeigte Person ein Strafverfahren zu veranlassen. Sie sind nun berechtigt, mündlich oder schriftlich beim Landesgericht für Strafsachen Wien - Ratskammer - die Einleitung der Voruntersuchung gegen Sonja Z***** wegen Paragraph 146, StGB zu verlangen.
......"
Diese Verständigung wurde von der Anzeigerin an die Staatsanwaltschaft Wien zurückgesandt, wobei sich auf der Rückseite die Worte "Wir beantragen die Voruntersuchung", ein Abdruck des Firmenstempels, eine Unterschrift und das Datum "06 05 2002" befinden. Die Anklagebehörde leitete am 14. Mai 2002 das Schriftstück unter Anschluss der Anzeige mit dem Hinweis auf die erfolgte Zurücklegung der Anzeige an das Landesgericht für Strafsachen Wien weiter.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2002, GZ 282 Ur 125/02f-5, wies die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den "Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen unbekannte Täter" zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass weder in der Anzeige noch im Antrag eine bestimmte Person genannt worden sei, gemäß § 91 Abs 2 StPO eine Voruntersuchung gegen unbekannte Täter jedoch nicht geführt werden könne.Mit Beschluss vom 26. Juni 2002, GZ 282 Ur 125/02f-5, wies die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den "Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen unbekannte Täter" zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass weder in der Anzeige noch im Antrag eine bestimmte Person genannt worden sei, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, StPO eine Voruntersuchung gegen unbekannte Täter jedoch nicht geführt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Zurückweisung des Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 48 Abs 1 StPO ist der Privatbeteiligte unter den näher bezeichneten, vom Stand des Strafverfahrens abhängigen Bedingungen berechtigt, statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage zu erheben und durchzuführen. Z 1 der erwähnten Gesetzesstelle regelt das Verfahren, wenn der Staatsanwalt die Anzeige des Verletzten zurückweist und die gerichtliche Verfolgung, sei es dort, sei es nach Vornahme von Vorerhebungen (§ 90 StPO), ablehnt. In diesem Fall ist der Verletzte, insofern er sich dem Strafverfahren anzuschließlich erklärt, berechtigt, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluss zu fassen hat. Über die Beschaffenheit dieses Antrages trifft das Gesetz keine Aussage. Im Gegensatz dazu stellt das Gesetz für den Antrag des Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung, wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktritt, ehe der Beschuldigte ihretwegen rechtskräftig in den Anklagestand versetzt ist, gewisse Erfordernisse auf. Demnach muss in dem Antrag sowohl der Beschuldigte als auch die ihm zur Last gelegte Tat genau bezeichnet sein (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird dieses Erfordernis im Subsidiarantrag durch die Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluss erfüllt (SSt 24/12 = EvBl 1953/238).Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StPO ist der Privatbeteiligte unter den näher bezeichneten, vom Stand des Strafverfahrens abhängigen Bedingungen berechtigt, statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage zu erheben und durchzuführen. Ziffer eins, der erwähnten Gesetzesstelle regelt das Verfahren, wenn der Staatsanwalt die Anzeige des Verletzten zurückweist und die gerichtliche Verfolgung, sei es dort, sei es nach Vornahme von Vorerhebungen (Paragraph 90, StPO), ablehnt. In diesem Fall ist der Verletzte, insofern er sich dem Strafverfahren anzuschließlich erklärt, berechtigt, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluss zu fassen hat. Über die Beschaffenheit dieses Antrages trifft das Gesetz keine Aussage. Im Gegensatz dazu stellt das Gesetz für den Antrag des Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung, wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktritt, ehe der Beschuldigte ihretwegen rechtskräftig in den Anklagestand versetzt ist, gewisse Erfordernisse auf. Demnach muss in dem Antrag sowohl der Beschuldigte als auch die ihm zur Last gelegte Tat genau bezeichnet sein (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird dieses Erfordernis im Subsidiarantrag durch die Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluss erfüllt (SSt 24/12 = EvBl 1953/238).
Umso eher genügt im Falle eines Subsidiarantrages nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO - also in einem früheren Verfahrensstadium, in dem die Tat und Täter in der Regel noch nicht so spezifiziert werden können - die Bezugnahme auf eine solche Verdächtige und die strafbare Handlung deutlich und bestimmt bezeichnende Verständigung der Staatsanwaltschaft.Umso eher genügt im Falle eines Subsidiarantrages nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - also in einem früheren Verfahrensstadium, in dem die Tat und Täter in der Regel noch nicht so spezifiziert werden können - die Bezugnahme auf eine solche Verdächtige und die strafbare Handlung deutlich und bestimmt bezeichnende Verständigung der Staatsanwaltschaft.
Vorliegend hat die Privatbeteiligte den Umstand, dass sich ihr Subsidiarantrag auf die in der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft genannte Verdächtige Sonja Z***** bezieht, durch ihren auf die Rückseite des Schriftstückes gesetzten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Indem die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien diese Erklärung nicht genügen lässt, hat sie die Vorschrift des § 48 Abs 1 Z 1 StPO verkannt.Vorliegend hat die Privatbeteiligte den Umstand, dass sich ihr Subsidiarantrag auf die in der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft genannte Verdächtige Sonja Z***** bezieht, durch ihren auf die Rückseite des Schriftstückes gesetzten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Indem die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien diese Erklärung nicht genügen lässt, hat sie die Vorschrift des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verkannt.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war ohne Zuerkennung einer konkreten Wirkung (§ 292 StPO) festzustellen.Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war ohne Zuerkennung einer konkreten Wirkung (Paragraph 292, StPO) festzustellen.
Anmerkung
E67884 15Os129.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00129.02.1128.000Dokumentnummer
JJT_20021128_OGH0002_0150OS00129_0200000_000