Norm
RAO §15 Abs3Rechtssatz
Die (konstitutive) Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist Voraussetzung für das Bestehen einer Vertretungsbefugnis iSd § 15 Abs 3 RAO, während sich die in § 30 Abs 1 RAO genannte „Rückwirkung“ nur auf die Anrechnung der Praxiszeit bezieht.Die (konstitutive) Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist Voraussetzung für das Bestehen einer Vertretungsbefugnis iSd Paragraph 15, Absatz 3, RAO, während sich die in Paragraph 30, Absatz eins, RAO genannte „Rückwirkung“ nur auf die Anrechnung der Praxiszeit bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129769Im RIS seit
30.12.2014Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014