Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss im Verfahren über die Anträge des Ludwig M***** in den Disziplinarververfahren Ds 10/08 und 1/09 des Oberlandesgerichts Innsbruck über den Ablehnungsantrag des Ludwig M***** den Beschluss gefasst:
Spruch: Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Walter Pilgermair ist nicht berechtigt.
Gründe: ... mehr lesen...
Gründe: In der Strafsache des Bezirksgerichts Innsbruck gegen Claudia L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB sowie gegen Mag. Michael G***** und Wolfgang B***** wegen §§ 12 zweite Alternative, 289 StGB, AZ 9 U 682/05i (nunmehr AZ 7 U 207/07z), fand am 23. März 2006 die erste Hauptverhandlung statt (9 U 682/05i-7), in welcher das Verfahren gegen Wolfgang B***** ausgeschieden wurde (S 697). Zur Vernehmung der Zeugin Imelda P*... mehr lesen...
Gründe: Die Eingaben sind mit „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes Nichtigkeitsbeschwerde und Strafanzeige mit Opfererklärung" überschrieben. Sie beziehen sich insbesondere auf Verfahren, in denen Mag. Herwig B***** (erfolglos) Fortführungsanträge gestellt hat. Die Eingaben sind weitgehend wörtlich ident und bestehen im Wesentlichen in Beschimpfungen der mit seinen Anzeigen befassten Richter und staatsanwaltschaftlichen Funktionäre. So enthält die Eingabe vom 19. Juli 2008 folgende... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs1 Z3 B
Rechtssatz: Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen. Entscheidungstexte 15 Os 120/08y Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 120/08y 15 Os 14/09m Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs1 Z3 B
Rechtssatz: Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen. Entscheidungstexte 15 Os 120/08y Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 120/08y 15 Os 14/09m Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs1 Z3StPO §72
Rechtssatz: Zwar genügt zur Annahme einer Befangenheit - ohne dass es auf deren bloß subjektive Besorgnis entscheidend ankäme - bereits der äußere Anschein. Dieser muss indes so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs1 Z3StPO §72
Rechtssatz: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anha... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs1 Z3StPO §72
Rechtssatz: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anha... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Walter Ferdinand R***, Wolfgang Bernhard K*** und Peter Martin K*** zu Punkt I./1./ des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG aF, zu Punkt I./2./ des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG nF in der Erscheinungsform des Versuches nach § 15 StGB und der Angeklagte Walter Ferdinand R*** überdies zu Punkt II./1./ des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 SGG aF und zu Punkt II./2./ des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG nF schuldig erkannt. Nach dem Inhalt diese... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs1 Z3StPO §72
Rechtssatz: Kein Befangenheitsgrund, wenn ein Schöffensenatsvorsitzender auf Grund seiner genauen Aktenkenntnisse sich schon vor der Hauptverhandlung einen Urteilsentwurf macht. Entscheidungstexte 11 Os 78/79 Entscheidungstext OGH 08.06.1979 11 Os 78/79 17 Os 7/13b Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §43 Abs1 A
Rechtssatz: Der bestellte Armenvertreter ist nicht berechtigt, über die Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels ohne Auftrag des Angeklagten zu disponieren oder die Ausführung der vom Angeklagten angemeldeten Rechtsmittel eigenmächtig zu verweigern (ausdrückliche Ablehnung der in 9 Os 204/66 - 9 Os 207/66, RZ 1967,102 = JBl 1968,97 = EvBl 1968/102 bisher vertretenen Rechtsansicht). Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs1 Z3 BStPO §72
Rechtssatz: Ein Berufsrichter oder Laienrichter ist nicht schon dann befangen, wenn er sich schon vor der Hauptverhandlung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur dann, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass er seine Meinung auch angesichts allfälliger gegenteiliger und seine Meinung widerlegender Verfahrensergebnisse zu ändern nicht gewillt sein werde. Keine Ablehnung einer Schöffin, weil sie Mitglie... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs1 BStPO §68 Abs2
Rechtssatz: Keine extensive Auslegung des § 68 Abs 2 StPO in dem Sinne, dass ein Richter durch Führung des Vorsitzes im Strafprozess gegen den Komplizen des Angeklagten befangen sei. Entscheidungstexte 9 Os 113/65 Entscheidungstext OGH 16.12.1965 9 Os 113/65 Veröff: SSt XXXVI/67 11 Os 24/74 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs1 Z3 BStPO §67 AStPO §68 Abs2
Rechtssatz: Die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied ist weder im § 67 noch im § 68 StPO als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung an dem weiteren Strafverfahren festgesetzt. Entscheidungstexte 5 Os 718/52 Entscheidungstext OGH 12.01.1953 5 Os 718/52 Veröff: EvBl 1953/240 S 307 = SSt XXIV/5 ... mehr lesen...