Norm
StPO §43 Abs1 BRechtssatz
Keine extensive Auslegung des § 68 Abs 2 StPO in dem Sinne, dass ein Richter durch Führung des Vorsitzes im Strafprozess gegen den Komplizen des Angeklagten befangen sei.Keine extensive Auslegung des Paragraph 68, Absatz 2, StPO in dem Sinne, dass ein Richter durch Führung des Vorsitzes im Strafprozess gegen den Komplizen des Angeklagten befangen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023