Norm
StPO §43 Abs1 Z3 BRechtssatz
Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO darstellen.Die Verwandtschaft eines erkennenden Richters zum Opfer einer vorangegangenen Straftat des Angeklagten muss nicht per se eine Ausgeschlossenheit im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124033Im RIS seit
11.09.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025