Entscheidungen zu § 392 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

RS OGH 2005/2/15 14Os142/04, 13Os30/06w, 11Os64/07g

Norm: StPO §77StPO §78StPO §392 Abs1
Rechtssatz: Da das Gesetz - ausgenommen die Fälle der §§ 49 Abs 1 und 46 Abs 4 StPO - nicht vorsieht, den Staatsanwalt zur Hauptverhandlung über die Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48 StPO) oder eines Privatanklägers (§ 46 StPO) zu laden, ist es ihm - von zufälliger Anwesenheit bei der Urteilsverkündung abgesehen - aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil ver... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.02.2005

RS OGH 1999/6/8 14Os78/99

Norm: StPO §391 Abs3StPO §392 Abs1
Rechtssatz: Der als Ausnahme zu § 392 Abs 1 StPO angelegte Beschwerdeausschluß gemäß § 391 Abs 3 StPO bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Ablehnung eines Antrages, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, nicht aber auch auf die Aufhebung eines Beschlusses, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt wurden. Entscheidungstexte 14 Os ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.06.1999

RS OGH 1998/12/10 18Bs374/98

Norm: StPO §46 Abs3StPO §109 Abs1StPO §390 Abs1StPO §392 Abs1StPO §395 Abs1
Rechtssatz: 1. Voraussetzung für eine Kostenbestimmung nach § 395 Abs 1 StPO ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1, 2. Satz, (oder § 389) StPO. Solange ein Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 (§ 109 Abs 1) StPO, der rechtsfehlerhaft keine Kostenentscheidung nach § 390 Abs 1 StPO enthält, nicht ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.12.1998

RS OGH 1993/1/26 14Os3/93, 13Os4/93

Norm: StPO §77StPO §78StPO §392 Abs1
Rechtssatz: Auch Beschlüsse über die Bestimmung der Pauschalkosten müssen dem öffentlichen Ankläger, dem dagegen ein Rechtsmittel zusteht (§ 392 Abs 1 StPO), bekanntgemacht werden (§§ 77, 78 StPO). Vor dieser Bekanntmachung kann die Rechtskraft nicht eintreten und ohne Rechtskraft darf die Einhebung der Kosten nicht verfügt werden. Entscheidungstexte 14 O... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.01.1993

RS OGH 1988/10/20 12Os137/88, 14Os142/04

Norm: StPO §392 Abs1StPO §395 Abs4
Rechtssatz: Das im § 392 Abs 1 StPO normierte allgemeine Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft wird durch die (andernfalls sinnlose) Sonderbestimmung des § 395 Abs 4 StPO eingeschränkt und kommt daher im Kostenbestimmungsverfahren nach § 395 StPO nicht zum Tragen. Entscheidungstexte 12 Os 137/88 Entscheidungstext OGH 20.10.1988 12 Os 137/88 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.10.1988

RS OGH 1977/9/28 10Os101/77, 12Os58/90 (12Os59/90), 13Os54/92 (13Os55/92), 12Os167/95

Norm: StPO §381 Abs1 Z5StPO §392 Abs1
Rechtssatz: Kosten der Beschlagnahme sind Kosten des Strafverfahrens und im demselben (mit Ausschluß eines anderen Rechtswegs) zu bemessen. Demgemäß räumt § 392 Abs 1 StPO die Beschwerdebefugnis nicht bloß den Prozeßparteien ein, sondern jedem, der sich durch eine derartige Kostenentscheidung gekränkt erachtet. Entscheidungstexte 10 Os 101/77 Entsch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.1977

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