Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
1. Voraussetzung für eine Kostenbestimmung nach § 395 Abs 1 StPO ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1, 2. Satz, (oder § 389) StPO. Solange ein Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 (§ 109 Abs 1) StPO, der rechtsfehlerhaft keine Kostenentscheidung nach § 390 Abs 1 StPO enthält, nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist demgemäß eine Entscheidung über einen Antrag nach § 395 Abs 1 StPO nicht möglich.1. Voraussetzung für eine Kostenbestimmung nach Paragraph 395, Absatz eins, StPO ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht nach Paragraph 390, Absatz eins, 2, Satz, (oder Paragraph 389,) StPO. Solange ein Einstellungsbeschluß nach Paragraph 46, Absatz 3, (Paragraph 109, Absatz eins,) StPO, der rechtsfehlerhaft keine Kostenentscheidung nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO enthält, nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist demgemäß eine Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 395, Absatz eins, StPO nicht möglich.
2. In Privatanklagesachen sind das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigende Entscheidungen - die gemäß § 390 Abs 1, 2. Satz, StPO zwingend auch einen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers zu enthalten haben - auch dem Staatsanwalt zuzustellen, da diesem dagegen (in den Fällen der Unterlassung dieses Ausspruchs oder eines fehlerhaften Ausspruchs) gemäß § 392 Abs 1 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht. 2. In Privatanklagesachen sind das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigende Entscheidungen - die gemäß Paragraph 390, Absatz eins, 2, Satz, StPO zwingend auch einen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers zu enthalten haben - auch dem Staatsanwalt zuzustellen, da diesem dagegen (in den Fällen der Unterlassung dieses Ausspruchs oder eines fehlerhaften Ausspruchs) gemäß Paragraph 392, Absatz eins, StPO das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000691Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011