RS OGH 1998/12/10 18Bs374/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1998
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Norm

StPO §46 Abs3
StPO §109 Abs1
StPO §390 Abs1
StPO §392 Abs1
StPO §395 Abs1

Rechtssatz

1. Voraussetzung für eine Kostenbestimmung nach § 395 Abs 1 StPO ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1, 2. Satz, (oder § 389) StPO. Solange ein Einstellungsbeschluß nach § 46 Abs 3 (§ 109 Abs 1) StPO, der rechtsfehlerhaft keine Kostenentscheidung nach § 390 Abs 1 StPO enthält, nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist demgemäß eine Entscheidung über einen Antrag nach § 395 Abs 1 StPO nicht möglich.

2. In Privatanklagesachen sind das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigende Entscheidungen - die gemäß § 390 Abs 1, 2. Satz, StPO zwingend auch einen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers zu enthalten haben - auch dem Staatsanwalt zuzustellen, da diesem dagegen (in den Fällen der Unterlassung dieses Ausspruchs oder eines fehlerhaften Ausspruchs) gemäß § 392 Abs 1 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000691

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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