RS OGH 2007/6/19 14Os142/04, 13Os30/06w, 11Os64/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2005
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Norm

StPO §77
StPO §78
StPO §392 Abs1
  1. StPO § 77 heute
  2. StPO § 77 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 77 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. StPO § 77 gültig von 01.06.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StPO § 77 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 77 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  7. StPO § 77 gültig von 31.12.1975 bis 31.05.2000
  1. StPO § 392 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Rechtssatz

Da das Gesetz - ausgenommen die Fälle der §§ 49 Abs 1 und 46 Abs 4 StPO - nicht vorsieht, den Staatsanwalt zur Hauptverhandlung über die Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48 StPO) oder eines Privatanklägers (§ 46 StPO) zu laden, ist es ihm - von zufälliger Anwesenheit bei der Urteilsverkündung abgesehen - aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Ausspruch über den Kostenpunkt (dem Grunde nach) „mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" anzubringen. Demzufolge beginnt die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Urteils an den Staatsanwalt zu laufen.Da das Gesetz - ausgenommen die Fälle der Paragraphen 49, Absatz eins und 46 Absatz 4, StPO - nicht vorsieht, den Staatsanwalt zur Hauptverhandlung über die Anklage eines Privatbeteiligten (Paragraph 48, StPO) oder eines Privatanklägers (Paragraph 46, StPO) zu laden, ist es ihm - von zufälliger Anwesenheit bei der Urteilsverkündung abgesehen - aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Ausspruch über den Kostenpunkt (dem Grunde nach) „mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel" anzubringen. Demzufolge beginnt die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des Urteils an den Staatsanwalt zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119782

Dokumentnummer

JJR_20050215_OGH0002_0140OS00142_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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