Norm
StPO §392 Abs1Rechtssatz
Das im § 392 Abs 1 StPO normierte allgemeine Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft wird durch die (andernfalls sinnlose) Sonderbestimmung des § 395 Abs 4 StPO eingeschränkt und kommt daher im Kostenbestimmungsverfahren nach § 395 StPO nicht zum Tragen.Das im Paragraph 392, Absatz eins, StPO normierte allgemeine Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft wird durch die (andernfalls sinnlose) Sonderbestimmung des Paragraph 395, Absatz 4, StPO eingeschränkt und kommt daher im Kostenbestimmungsverfahren nach Paragraph 395, StPO nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101585Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0120OS00137_8800000_002