Norm
StPO §381 Abs1 Z5Rechtssatz
Kosten der Beschlagnahme sind Kosten des Strafverfahrens und im demselben (mit Ausschluß eines anderen Rechtswegs) zu bemessen. Demgemäß räumt § 392 Abs 1 StPO die Beschwerdebefugnis nicht bloß den Prozeßparteien ein, sondern jedem, der sich durch eine derartige Kostenentscheidung gekränkt erachtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101331Dokumentnummer
JJR_19770928_OGH0002_0100OS00101_7700000_003