Norm: MRK Art6 Abs1 II7StPO §363a Abs1
Rechtssatz: Ausgehend von der Meinung des EGMR, wonach eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes grundsätzlich geeignet ist, nachteilige Folgen für die Fairness des Verfahrens und demnach für den Betroffenen nach sich zu ziehen, kann nicht von vornherein jede (auch nur abstrakte) Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung des erkennenden Gerichtes bei Unterbleiben der Konventionsverlet... mehr lesen...
Norm: StPO §363a Abs1
Rechtssatz: Die Tatsache, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Spekulationen darüber, wie das Verfahren ohne Konventionsverletzung ausgegangen wäre, anzustellen sich nicht in der Lage sah und deshalb einen dadurch verursachten materiellen Schaden nicht annahm, steht der Möglichkeit eines Einflusses auf den Inhalt der Beschlüsse nicht entgegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §363a Abs1
Rechtssatz: Eine Erneuerung des Strafverfahrens kann nur auf Urteile des EGMR gestützt werden, welche nach Einführung der §§ 363a ff StPO (in Kraft seit 1. März 1997, BGBl 1996/762) ergangen sind. Entscheidungstexte 14 Os 73/97 Entscheidungstext OGH 24.06.1998 14 Os 73/97 12 Os 63/97 Entscheidungstext O... mehr lesen...