Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oliver R***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes Steyr vom 29. Jänner 1996, GZ 13 EVr 386/95-12, beendeten Verfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oliver R***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes Steyr vom 29. Jänner 1996, GZ 13 EVr 386/95-12, beendeten Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben.
Die Urteile des Landesgerichtes Steyr vom 29. Jänner 1996, GZ 13 E Vr 386/95-12, und des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Juli 1996, AZ 10 Bs 118/96 (= ON 22 des EVr-Aktes), werden aufgehoben. Die Strafsache wird an das Gericht erster Instanz zur Erneuerung des Verfahrens verwiesen.Die Urteile des Landesgerichtes Steyr vom 29. Jänner 1996, GZ 13 E römisch fünf r 386/95-12, und des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Juli 1996, AZ 10 Bs 118/96 (= ON 22 des EVr-Aktes), werden aufgehoben. Die Strafsache wird an das Gericht erster Instanz zur Erneuerung des Verfahrens verwiesen.
Text
Gründe:
Dem wegen der Verbrechen des Mordes und des Einbruchsdiebstahls in der Justizanstalt Garsten eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren verbüßenden Oliver R***** wurde im Verfahren 13 E Vr 386/95 des Landesgerichtes Steyr von der Anklagebehörde zur Last gelegt, im Mai 1995 in der genannten Anstalt drei Justizwachebeamte mehrfach gefährlich bedroht und dadurch die Vergehen nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen zu haben (ON 8).Dem wegen der Verbrechen des Mordes und des Einbruchsdiebstahls in der Justizanstalt Garsten eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren verbüßenden Oliver R***** wurde im Verfahren 13 E römisch fünf r 386/95 des Landesgerichtes Steyr von der Anklagebehörde zur Last gelegt, im Mai 1995 in der genannten Anstalt drei Justizwachebeamte mehrfach gefährlich bedroht und dadurch die Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen zu haben (ON 8).
Offenbar aus Sicherheitsgründen ordnete der Einzelrichter des Landesgerichtes Steyr mit Verfügung vom 14. Dezember 1995 an, die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten (nicht in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten des Landesgerichtes Steyr, sondern) in der Justizanstalt Garsten durchzuführen, und ersuchte zugleich die Anstalt um Zurverfügungstellung eines geeigneten Verhandlungssaales (ON 9).
In der im sogenannten "Gesperre" der Justizanstalt durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Angeklagte nach seiner Vernehmung und Abhörung mehrerer Justizwachebeamter als Zeugen anklagekonform schuldig erkannt (ON 11 f).
Auf Grund der - auch den Nichtigkeitsgrund der Verletzung der Formvorschriften über die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 3 StPO) relevierenden - Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 15) wurde am 5. Juli 1996 zur AZ 10 Bs 118/96 beim Oberlandesgericht Linz eine (öffentliche) Berufungsverhandlung durchgeführt, bei welcher allerdings keine Beweiswiederholung vorgenommen, sondern lediglich der (aus der Haft vorgeführte) Berufungswerber befragt, der wesentliche Inhalt der bisherigen Verfahrensergebnisse vorgetragen und sodann das - dem Rechtsmittel in keinem Punkt Folge gebende - Urteil verkündet wurde (ON 21 f).Auf Grund der - auch den Nichtigkeitsgrund der Verletzung der Formvorschriften über die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (Paragraph 489, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) relevierenden - Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 15) wurde am 5. Juli 1996 zur AZ 10 Bs 118/96 beim Oberlandesgericht Linz eine (öffentliche) Berufungsverhandlung durchgeführt, bei welcher allerdings keine Beweiswiederholung vorgenommen, sondern lediglich der (aus der Haft vorgeführte) Berufungswerber befragt, der wesentliche Inhalt der bisherigen Verfahrensergebnisse vorgetragen und sodann das - dem Rechtsmittel in keinem Punkt Folge gebende - Urteil verkündet wurde (ON 21 f).
Rechtliche Beurteilung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied im Fall R***** gegen Österreich mit Urteil vom 14. November 2000, Beschwerde Nr 35115/97 (= ÖIMR-News-letter 2000/6 S 223 ff; ÖJZ 9/2001, S 357, MRK-Entscheidung Nr 11), dass im erwähnten Strafverfahren des Landesgerichtes Steyr die Hauptverhandlung vom Erstgericht - ungeachtet dessen, dass der öffentliche Charakter von Verfahren in Fällen wie dem vorliegenden besonders wichtig ist, in denen sich der Angeklagte in Haft befindet, sich die Anklage auf Drohungen gegenüber Justizwachebeamte bezieht und die Zeugen ihren Dienst in jener Justizanstalt verrichten, in welcher der Angklagte angehalten wird (Punkt 27) - am frühen Morgen im "Gesperre" der Justizanstalt Garsten ohne Setzung adäquater Maßnahmen zur Ausgleichung der nachteiligen Wirkungen einer solchen Vorgangsweise, demnach in einer den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 EMRK über die Öffentlichkeit nicht entsprechenden Weise, durchgeführt worden ist. Die abträglichen Folgen, die das Unterbleiben einer öffentlichen Verhandlung (im Verfahren erster Instanz) auf die Fairness des Verfahrens haben könne, hätten zwar durch eine erneute vollständige Verhandlung vor dem Berufungsgericht geheilt werden können; doch sei dieser Mangel durch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht nicht korrigiert worden, weil es - abgesehen von der Befragung des Angeklagten - keinerlei Beweise aufgenommen und es insbesondere unterlassen habe, die Zeugen nochmals zu hören (Punkte 40, 41). Gemäß § 363a Abs 1 StPO ist, wenn in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt wird, das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte. Zusätzlich zur Konventionsverletzung muss somit die - zumindest abstrakte - Möglichkeit bestehen, dass ohne diese Verletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Ausgehend von der Meinung des EGMR (Punkt 40), wonach eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes grundsätzlich geeignet ist, nachteilige Folgen für die Fairness des Verfahrens und demnach für den Betroffenen nach sich zu ziehen ("Given the possible detrimental effects that the lack of a public hearing before the trial court could have on the fairness of the proceedings"), kann nicht von vornherein jede (auch nur abstrakte) Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung des erkennenden Gerichtes bei Unterbleiben der Konventionsverletzung ausgeschlossen werden. Es war daher spruchgemäß zu erkennen, wobei die Entscheidung über den von Oliver R***** mit dem Erneuerungsantrag verbundenen Delegierungsantrag (ON 30) gemäß § 62 StPO vom Oberlandesgericht Linz zu treffen sein wird.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied im Fall R***** gegen Österreich mit Urteil vom 14. November 2000, Beschwerde Nr 35115/97 (= ÖIMR-News-letter 2000/6 S 223 ff; ÖJZ 9/2001, S 357, MRK-Entscheidung Nr 11), dass im erwähnten Strafverfahren des Landesgerichtes Steyr die Hauptverhandlung vom Erstgericht - ungeachtet dessen, dass der öffentliche Charakter von Verfahren in Fällen wie dem vorliegenden besonders wichtig ist, in denen sich der Angeklagte in Haft befindet, sich die Anklage auf Drohungen gegenüber Justizwachebeamte bezieht und die Zeugen ihren Dienst in jener Justizanstalt verrichten, in welcher der Angklagte angehalten wird (Punkt 27) - am frühen Morgen im "Gesperre" der Justizanstalt Garsten ohne Setzung adäquater Maßnahmen zur Ausgleichung der nachteiligen Wirkungen einer solchen Vorgangsweise, demnach in einer den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK über die Öffentlichkeit nicht entsprechenden Weise, durchgeführt worden ist. Die abträglichen Folgen, die das Unterbleiben einer öffentlichen Verhandlung (im Verfahren erster Instanz) auf die Fairness des Verfahrens haben könne, hätten zwar durch eine erneute vollständige Verhandlung vor dem Berufungsgericht geheilt werden können; doch sei dieser Mangel durch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht nicht korrigiert worden, weil es - abgesehen von der Befragung des Angeklagten - keinerlei Beweise aufgenommen und es insbesondere unterlassen habe, die Zeugen nochmals zu hören (Punkte 40, 41). Gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ist, wenn in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt wird, das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte. Zusätzlich zur Konventionsverletzung muss somit die - zumindest abstrakte - Möglichkeit bestehen, dass ohne diese Verletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Ausgehend von der Meinung des EGMR (Punkt 40), wonach eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes grundsätzlich geeignet ist, nachteilige Folgen für die Fairness des Verfahrens und demnach für den Betroffenen nach sich zu ziehen ("Given the possible detrimental effects that the lack of a public hearing before the trial court could have on the fairness of the proceedings"), kann nicht von vornherein jede (auch nur abstrakte) Möglichkeit einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung des erkennenden Gerichtes bei Unterbleiben der Konventionsverletzung ausgeschlossen werden. Es war daher spruchgemäß zu erkennen, wobei die Entscheidung über den von Oliver R***** mit dem Erneuerungsantrag verbundenen Delegierungsantrag (ON 30) gemäß Paragraph 62, StPO vom Oberlandesgericht Linz zu treffen sein wird.
Anmerkung
E6229413d00291Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3086 = EvBl 2001/189 S 815 - EvBl 2001,815 = RZ2002/12 S116 - RZ 2002,116XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00029.01.0627.000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009