Norm
StPO §363a Abs1Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Spekulationen darüber, wie das Verfahren ohne Konventionsverletzung ausgegangen wäre, anzustellen sich nicht in der Lage sah und deshalb einen dadurch verursachten materiellen Schaden nicht annahm, steht der Möglichkeit eines Einflusses auf den Inhalt der Beschlüsse nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111318Dokumentnummer
JJR_19981125_OGH0002_0130OS00150_9800000_001