RS OGH 1998/11/25 13Os150/98, 12Os115/00 (12Os116/00), 13Os106/00 (13Os107/00), 15Os136/00 (15Os137/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1998
beobachten
merken

Norm

StPO §363a Abs1

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Spekulationen darüber, wie das Verfahren ohne Konventionsverletzung ausgegangen wäre, anzustellen sich nicht in der Lage sah und deshalb einen dadurch verursachten materiellen Schaden nicht annahm, steht der Möglichkeit eines Einflusses auf den Inhalt der Beschlüsse nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 150/98
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 13 Os 150/98
  • 12 Os 115/00
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 12 Os 115/00
    Auch; Beisatz: Ein an den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK orientiertes Entschädigungsverfahren setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofs unabdingbar die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung voraus. (T1)
  • 13 Os 106/00
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 13 Os 106/00
    Auch; Beis wie T1
  • 15 Os 136/00
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 15 Os 136/00
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Unabdingbare Kriterien eines den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK entsprechenden Entschädigungsverfahrens sind nämlich nicht nur die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, sondern auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111318

Dokumentnummer

JJR_19981125_OGH0002_0130OS00150_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten