Norm: GRBG §10StPO §281 allg
Rechtssatz: Bei der
Begründung: des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände sind unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des § 10 GRBG erfolgt. Entscheidungstexte 14 Os 141/05z Entscheidungstext OGH 09.01.2006 14 Os 141/05z 13 Os 12... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Abs1StPO §281StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z5 AStPO §281 Abs1 Z5aStPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10 A§282
Rechtssatz: Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch ( § 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Er ist zur Anfechtung weder gezwungen, noch berechtigt. Durch Aufnahme solcher Tatsachen ins Erkenntni... mehr lesen...