Norm
StPO §260 Abs1Rechtssatz
Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch ( § 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Er ist zur Anfechtung weder gezwungen, noch berechtigt. Durch Aufnahme solcher Tatsachen ins Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) wird stattdessen sogar zu seinen Gunsten klargestellt, dass derentwegen eine Verurteilung idR nicht mehr in Betracht kommt (ne bis in idem).Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch ( Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Er ist zur Anfechtung weder gezwungen, noch berechtigt. Durch Aufnahme solcher Tatsachen ins Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) wird stattdessen sogar zu seinen Gunsten klargestellt, dass derentwegen eine Verurteilung idR nicht mehr in Betracht kommt (ne bis in idem).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119664Dokumentnummer
JJR_20050111_OGH0002_0110OS00131_0400000_001