RS OGH 2005/1/11 11Os131/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2005
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Norm

StPO §260 Abs1
StPO §281
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A
§282

Rechtssatz

Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch ( § 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Er ist zur Anfechtung weder gezwungen, noch berechtigt. Durch Aufnahme solcher Tatsachen ins Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) wird stattdessen sogar zu seinen Gunsten klargestellt, dass derentwegen eine Verurteilung idR nicht mehr in Betracht kommt (ne bis in idem).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119664

Dokumentnummer

JJR_20050111_OGH0002_0110OS00131_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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