Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Weingroßhändler und Sekterzeuger Erwin A des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 und 3 (lit. a) FinStrG., teils als Beteiligter im Sinn des § 11 leg.cit., schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9 lit. a, b und c des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Nach den wesentlichen Urteilsannahmen hatt... mehr lesen...
Gründe: In der auch dem gegenständlichen Schuldspruch zugrunde liegenden Anklage wurde dem am 2. Juli 1940 geborenen Kraftfahrzeug-Mechanikermeister Karl A im Punkt I das Vergehen des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB angelastet, weil er in Bruck/Mur mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, 1.) am 9. September 1974 den Oberwachmann Helmut B des Stadtpolizeiamtes Bruck/Mur durch die unrichtige Behauptung, d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachstehende Schuldsprüche gefällt: Der am 27.Mai 1923 geborene Finanzbeamte, Wirkl. Amtsrat Josef A wurde des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum I 1 u. 2), der am 15.Juli 1924 geborene Kaufmann Walter B des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt durch Bestimmung nach § 12, 302 Abs. 1 StGB. (Urteilsfaktum II 1), des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a und b DevG. (Urteilsfaktum II 2 a u. b),... mehr lesen...
Gründe: Ein Geschwornengericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil 1.) den Vertreter Karl A, 2.) den Werkzeugmacher Richard B und 3.) den Kraftfahrer Helmut C I./ des Verbrechens des (schweren) Raubes nach den § 142 Abs. 1 und 143 StGB. und II./ des verbrecherischen Komplottes nach dem § 277 Abs. 1 StGB. schuldig. Dem zu I./ bezeichneten Schuldspruch zugrundeliegenden Wahrspruch der Geschwornen in seinem die (einhellig bejahten) Hauptfragen I bis III betreffenden Teil zufolge habe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Mai 1952 geborene Schriftsetzer Alfred A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs1, 106 Abs1 Z 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt. Daneben erging ein (unangefochten gebliebener) Teilfreispruch. Inhaltlich des Urteilsspruchs hat der Angeklagte in Wien A./ 1.) im Frühjahr 1977 durch die Äuße... mehr lesen...
                    
                    Norm:        StPO §262 BaStPO §267 AStPO §281 Z8 D                               
Rechtssatz:          Das Gericht kann bei seinen Feststellungen auch von den tatsächlichen Behauptungen der Anklage abweichen und zum Ausdruck bringen, daß sich das von der Anklagebehörde behauptete strafgesetzwidrige Geschehen - an dem allerdings im Kern festzuhalten ist - nicht so, sondern anders zutrug, als es in der Anklage dargestellt wurde.                     Entscheidungstexte                          ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 AStPO §267 A                               
Rechtssatz:          Dem Gericht bleibt es vorbehalten, die strafrechtliche Erheblichkeit der im Anklagespruch erfaßten Tatsachen im einzelnen zu prüfen.                     Entscheidungstexte                                 9  Os    90/76      Entscheidungstext  OGH  20.10.1976  9  Os    90/76                                                European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098914             ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 AStPO §267 AStPO §281 Z8 Ca                               
Rechtssatz:          Die Anklage ist auch dann überschritten , wenn der Verfall in der Anklagebegründung geschildert wurde, mit der unter Anklage gestellten Tat jedoch kein Zusammenhang besteht.                     Entscheidungstexte                                 13  Os     9/76      Entscheidungstext  OGH  01.06.1976  13  Os     9/76   Veröff: SSt 47/30                                                Europea...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 BaStPO §267 A                               
Rechtssatz:          Die Tatidentität ist am Anklagespruch zu messen.                     Entscheidungstexte                                 9  Os    37/75      Entscheidungstext  OGH  11.06.1975  9  Os    37/75                                            13  Os    68/82       Entscheidungstext  OGH  22.07.1982  13  Os    68/82    Vgl; Beisatz: Der Gegenstand der Anklage (der inkriminierte Sachverhalt) ergibt sich aus dem An...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §267 A                               
Rechtssatz:          Zeitangabe in der Anklage nicht bindend (so schon 7 Os 261/58).                     Entscheidungstexte                                 9  Os     5/75      Entscheidungstext  OGH  19.03.1975  9  Os     5/75   Veröff: SSt 46/14                                                European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098712                   Dokumentnummer       JJR_19750319_OGH0002_0090OS00005_...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 BaStPO §263 Abs1StPO §267 AStPO §281 Abs1 Z8 A                               
Rechtssatz:          Nur wenn die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen ergeben, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, dass es keinesfalls mehr als inkriminiert erkannt werden kann, wäre eine Verurteilung von einer entsprechenden Modifizierung oder Ausdehnung der ursprünglichen Anklage abhängig.                     Entscheidungstexte                                 12 Os 11...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §267 A                               
Rechtssatz:          Zur Frage einer Anklageüberschreitung, wenn das vorwerfbare Verschulden eines Fahrzeugbesitzers, der sein Kraftfahrzeug einem Fahruntüchtigen zur Lenkung im Straßenverkehr überläßt, nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichtes entgegen dem Anklagevorwurf nicht in einer die Fahruntüchtigkeit bedingenden Alkoholisierung dieser Person, sondern in ihrer an sich nach den Umständen gegebenen Unfähigkeit zur verkehrssich...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 BaStPO §267                               
Rechtssatz:          Die Identität zwischen Anklagetat und Urteilstat geht durch eine Urteilsannahme nicht verloren, daß eine unter Anklage gestellte Aggressionshandlung einen anderen Charakter hatte oder von einem anderen Vorsatz getragen oder gegen eine andere Person gerichtet war, als dies die Anklagebehörde annahm.                     Entscheidungstexte                                 13  Os   116/72      Entscheidungstex...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 AStPO §267 A                               
Rechtssatz:          Es bedarf keines besonderen Antrages des Anklägers auf Anwendung eines bestimmten Strafsatzes.                     Entscheidungstexte                                 9  Os   101/72      Entscheidungstext  OGH  17.01.1973  9  Os   101/72   Veröff: RZ 1973/133 S 108                                           9  Os   171/81      Entscheidungstext  OGH  11.05.1982  9  Os   171/81   Vgl auch; Beisatz: Keine Bi...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 AStPO §267 A                               
Rechtssatz:          Das Gericht ist bei den Entscheidungen über die Strafbemessung von den Anträgen des Anklägers unabhängig.                     Entscheidungstexte                                 9  Os   101/72      Entscheidungstext  OGH  17.01.1973  9  Os   101/72   Veröff: RZ 1973/133 S 108                                                European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098916            ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 BaStPO §267 AStPO §281 Z8 D                               
Rechtssatz:          Gegenstand einer Anklage ist immer nur ein historisches Ereignis, nämlich die Beziehung eines Menschen zu einem bestimmten Geschehen, das nach der Ansicht des Anklägers einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen sollte; nur diesbezüglich besteht das Verbot der Anklageüberschreitung (Gebert - Pallin - Pfeiffer III 2 Nr 1 ff zu §§ 262, 267 StPO). Hinsichtlich der Modalitäten di...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §207 Abs3StPO §262 AStPO §267 AStPO §281 Z8 D                               
Rechtssatz:          Die Anklageerzählung ist ein integrierender Teil der Anklageschrift und daher zur Prüfung der Frage einer Anklageüberschreitung mitheranzuziehen.                     Entscheidungstexte                                 11  Os   102/72      Entscheidungstext  OGH  23.10.1972  11  Os   102/72                                           13  Os     9/76      Entscheidungstext  OGH  07...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 AStPO §267 AStPO §281 Abs1 Z8 A                               
Rechtssatz:          Das Gericht ist nur soweit an die Anklageschrift gebunden, als die Straftat darin individualisiert, nicht aber, soweit sie konkretisiert wird.                     Entscheidungstexte                                 12  Os    13/72      Entscheidungstext  OGH  20.04.1972  12  Os    13/72                                           13  Os   163/73      Entscheidungstext  OGH  28.02.1974  13...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 AStPO §263 DStPO §267 AStPO §281 Abs1 Z8 AStPO §281 Abs1 Z8 BStPO §281 Abs1 Z8 Ca                               
Rechtssatz:          Nur eine Überschreitung der Anklage gegen die Vorschrift der §§ 262, 263 und 267 StPO - also ein Schuldspruch wegen einer Tat, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde - stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO her.                     Entscheidungstexte            ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 BbStPO §263 DStPO §267 BStPO §281 Abs1 Z8 AStPO §281 Abs1 Z8 BStPO §281 Abs1 Z8 C                               
Rechtssatz:          Das Gericht ist berechtigt und verpflichtet, der Änderung des § 337 lit a StG durch das StRÄG 1971 dadurch Rechnung zu tragen, daß es die rechtliche Beurteilung der anklagsgegenständlichen Tat nicht auf die in der Anklageschrift hervorgehobene Beziehung einer Eisenbahnanlage schlechthin, sondern darauf abstellt, ob die Tat unter besonde...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 AStPO §267StPO §281 Abs1 Z8                               
Rechtssatz:          Begriffsabgrenzung des Anklagefaktums im Sinn des § 267 StPO.                     Entscheidungstexte                                 9  Os    39/71      Entscheidungstext  OGH  13.07.1971  9  Os    39/71   Veröff: EvBl 1972/80 S 133                                            11  Os   183/78       Entscheidungstext  OGH  06.03.1979  11  Os   183/78                                           ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 BaStPO §267 A                               
Rechtssatz:          Das den Gegenstand der Anklage bildende Ereignis ist nicht als etwas nach deren bloßen Wortlaut in sich Abgeschlossenes anzusehen. Das Strafgericht muß daher, um zu einer richtigen Beurteilung des Anklagevorwurfes zu gelangen, über den durch den Wortlaut der Anklage scheinbar gegebenen Tatsachenkreis und den darnach in Frage kommenden Tatbestand hinausgreifen.                     Entscheidungstexte     ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §90StPO §262 BaStPO §267 A                               
Rechtssatz:          Das Gericht ist an eine "Qualifikationseinstellung" also an eine Erklärung über eine allenfalls noch zu verfolgende Tat, nicht gebunden.                     Entscheidungstexte                                 9  Os   182/70      Entscheidungstext  OGH  28.04.1971  9  Os   182/70   Veröff: EvBl 1971/352 S 669 = RZ 1971,156                                                European Case Law Identifier...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 BaStPO §267 AStPO §281 Abs1 Z8 Cc                               
Rechtssatz:          Wenn sich in der Hauptverhandlung, daß die unter Anklage gestellte boshafte Sachbeschädigung in der Absicht erfolgte, einen Einbruch zu verüben, so stellt die Verurteilung wegen §§ 8, 171, 174 I lit d StG keine mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO bedrohte Überschreitung der Anklage dar. Es liegt Identität der Tat vor.                     Entscheidungstexte                      ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 AStPO §267 AStPO §312 Abs1StPO §312 Abs2                               
Rechtssatz:          Die durch den § 312 Abs 1 StPO begründete Abweichung von den im schöffengerichtlichen Verfahren geltenden Regeln der §§ 262 und 267 StPO, wonach ungeachtet der Rechtsansicht des Vorsitzenden und des Schwurgerichtshofes der Hauptfrage die in der Anklageschrift enthaltene rechtliche Beurteilung der angeklagten Tat zugrundezulegen ist, gilt kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 3...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §207StPO §262 BaStPO §267StPO §288 Abs2                               
Rechtssatz:          1. Kann ein Straftatbestand durch verschiedene Verhaltensweisen verwirklicht werden, so kann in der Regel auf Grund der wegen einer solchen Verhaltensweise erhobenen Anklage nicht ein Schuldspruch wegen einer der anderen Verhaltensweisen, die diesen Straftatbestand erfüllen können, gefällt werden.   2. Muß ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben werden und ermög...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §28 DStPO §207StPO §267 AStPO §281 Z8 Ca                               
Rechtssatz:          Ob ein Schuldspruch wegen fortgesetzten Deliktes oder wegen bestimmter Einzelfakten zu erfolgen hat, hängt neben der Beschaffenheit der Tat auch vom Inhalt der Anklageschrift ab, wobei nicht nur der Tenor der Anklageschrift, sondern auch ihre 
Begründung:  berücksichtigt werden muß.                     Entscheidungstexte                                 12  Os   177/69      Entscheidun...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §51StPO §56StPO §262 AStPO §267 A                               
Rechtssatz:          Bei der Prüfung der Zuständigkeit nach den §§ 51, 56 StPO ist im Sinne der §§ 262, 267 StPO unabhängig von der in einer Anzeige angeführten strafbaren Handlung auch der sich aus der Anzeige ergebende Verdacht einer anderen strafbaren Handlung zu berücksichtigen.                     Entscheidungstexte                                 11 Nds    82/66      Entscheidungstext  OGH  16.03.1966  ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §262 AStPO §267 AStPO §281 Z9 aStPO §281 Abs1 Z7                               
Rechtssatz:          Ein Freispruch, der unter Verstoß gegen die sich aus den §§ 262, 267 StPO ergebende Pflicht des erkennenden Gerichtes, den unter Anklage gestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu erforschen, gefällt wurde, begründet Nichtigkeit im Sinne des § 281 Z 9 a StPO.                     Entscheidungstexte                                 12  Os   126/65      En...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StPO §267 AStPO §281 Z11 B                               
Rechtssatz:          Identität der Tat, verstärkte Tatbestandsmäßigkeit und Verwirklichung eines Tatbestandes aus mehreren Gründen.                     Entscheidungstexte                                 11  Os    90/62      Entscheidungstext  OGH  26.03.1962  11  Os    90/62   Veröff: SSt XXXIII/21 = RZ 1962,161                                                European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1962:...                    mehr lesen...