RS OGH 1999/4/6 9Os182/70, 11Os17/73, 13Os163/73, 13Os176/76, 11Os77/77, 12Os54/78, 11Os56/84, 11Os1

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Veröffentlicht am 28.04.1971
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Rechtssatz

Das den Gegenstand der Anklage bildende Ereignis ist nicht als etwas nach deren bloßen Wortlaut in sich Abgeschlossenes anzusehen. Das Strafgericht muß daher, um zu einer richtigen Beurteilung des Anklagevorwurfes zu gelangen, über den durch den Wortlaut der Anklage scheinbar gegebenen Tatsachenkreis und den darnach in Frage kommenden Tatbestand hinausgreifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098514

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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