Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried E***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt. Danach hat er in O***** I./ von Herbst 2009 bis Mai 2010 in wiederholten Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person, nämlich an seiner am 14. März 2004 geborenen Enkeltochter Mic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard W***** des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB (A) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg und an anderen Orten (A) vor dem 10. März 2008 sich die Mastercard-Kreditkarte der Beate F*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er dur... mehr lesen...
Gründe: Georgi G***** befand sich vom 23. August 2008 bis zum 29. November 2009 (und seit dem 15. Jänner 2010 wieder) zum Verfahren AZ 28 Hv 118/09k des Landesgerichts Innsbruck aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO (erstmals) in Untersuchungshaft. Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. September 2009 wurde Georgi G***** im zweiten Rechtsgang dieses Verfahrens (vgl zur Aufhebung des im ... mehr lesen...
Norm: StPO §152StPO §162aStPO §265StPO §281 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter das Vorliegen eines Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 und 2 StPO anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Ergibt sich daraus kein Hinweis auf ein Entschlagungsrecht, scheidet Nichtigkeit nach § 152 Abs 5 StPO aus. Bei Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung in der Hauptverhandlung, b... mehr lesen...
Norm: StPO §265StGB §46
Rechtssatz: Treten die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Grund anzurechnender Vorhaften nach dem Urteil erster Instanz, aber noch vor der Einleitung des Strafvollzuges ein, dann ist zur Entscheidung über die bedingte Entlassung in analoger Anwendung des § 265 StPO das erkennende Gericht (gegebenenfalls in der Zusammensetzung gemäß § 13 Abs 3 StPO) zuständig. Andernfalls m... mehr lesen...
Norm: StGB §46StPO §265
Rechtssatz: Der Gerichtshof zweiter Instanz ist auch als Beschwerdegericht nicht verhalten, Erhebungen über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 StGB zu pflegen und eine bedingte Entlassung zu beschließen. Vielmehr hat es, soferne es der Ansicht ist, daß die Untersuchungshaft unter diesem Aspekt unverhältnismäßig geworden ist, bloß der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen (Fortsetzungsbeschl... mehr lesen...
Norm: GRBG §2 Abs1StGB §46StPO §173 Abs1 BStPO §177 Abs2 BStPO §180 Abs1StPO §193 Abs2StPO §265
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Bezug auf die zu erwartende (Freiheitsstrafe) Strafe ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 14 Os 30/94 Entscheidungstext OGH 08.03.1994 14 Os 30/94... mehr lesen...