Norm
StPO §152Rechtssatz
Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter das Vorliegen eines Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 und 2 StPO anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Ergibt sich daraus kein Hinweis auf ein Entschlagungsrecht, scheidet Nichtigkeit nach § 152 Abs 5 StPO aus.Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter das Vorliegen eines Entschlagungsrechtes nach Paragraph 152, Absatz eins und 2 StPO anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Ergibt sich daraus kein Hinweis auf ein Entschlagungsrecht, scheidet Nichtigkeit nach Paragraph 152, Absatz 5, StPO aus.
Bei Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung in der Hauptverhandlung, beziehungsweise Vorführung deren Bild- und Tonaufnahme (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) kann eine Verletzung des § 152 Abs 5 StPO, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO, nicht erfolgreich gerügt werden, weil Z 3 ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, der Zeuge aber in derselben nicht ausgesagt hat.Bei Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung in der Hauptverhandlung, beziehungsweise Vorführung deren Bild- und Tonaufnahme (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) kann eine Verletzung des Paragraph 152, Absatz 5, StPO, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO, nicht erfolgreich gerügt werden, weil Ziffer 3, ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, der Zeuge aber in derselben nicht ausgesagt hat.
Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Bild- und Tonaufnahme in der Hauptverhandlung nicht verwahrt und der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 2 StPO von vornherein aus. Ebenso scheitert eine Urteilsanfechtung aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO unter dem Gesichtspunkt fehlender Verlesungsermächtigung am ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Ersatz der unmittelbaren Abhörung des Zeugen durch dessen vor der Hauptverhandlung abgelegte Aussage.Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Bild- und Tonaufnahme in der Hauptverhandlung nicht verwahrt und der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von vornherein aus. Ebenso scheitert eine Urteilsanfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO unter dem Gesichtspunkt fehlender Verlesungsermächtigung am ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Ersatz der unmittelbaren Abhörung des Zeugen durch dessen vor der Hauptverhandlung abgelegte Aussage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121050Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024